Stand: Januar 2022
1. Allgemeines
1.1 Für alle Lieferungen
und Leistungen des Verkäufers gelten für die Dauer
der Geschäftsverbindung,
also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung
für künftige Aufträge,
ausschließlich die nachstehenden
Bedingungen,
soweit zwischen den
Parteien keine anderweitige schriftliche
Vereinbarung getroffen
wird. Gegenbestätigungen des Bestellers
unter Verweis auf seine
Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits
widersprochen.
1.2 Die
Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen
Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögens.
2. Angebote, Aufträge
2.1 Alle Angebote des
Verkäufers sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher
Vertrag kommt erst mit
schriftlicher, fernschriftlicher, per Telefax oder
per E-Mail erteilter
Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Dies
gilt auch für durch
Vertreter entgegen genommene Aufträge sowie für
Auftragserteilung per
Telefon oder Fax und Auftragsänderungen durch
den Besteller.
2.2 Inhalt und Umfang
der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach
der schriftlichen
Auftragsbestätigung des Verkäufers. Bei Vertragsschluss
getroffene mündliche
Nebenabreden sind für den Verkäufer nur
dann verbindlich, wenn
er sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
2.3 Der Verkäufer behält
sich technische Änderungen in Konstruktion, Form
und Material, auch
während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen
dem Besteller zumutbar
sind. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten
Zeichnungen und
Abbildungen über die Leistung, deren Maße und
Gewichte sind nur
annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich
als verbindlich
bezeichnet sind.
2.4 An
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält
sich der Verkäufer
Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen
dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen
unverzüglich
zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Die
zwecks Abgabe eines
Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und
Lieferungen besonderer
Art (z. B. Reisen, etc.), werden dem Besteller
auch dann berechnet,
wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur
Ausführung der
vorgesehenen Leistungen kommt.
3. Lieferung,
Lieferfrist, Verzug
3.1 Lieferungen
erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder
Lager auf Rechnung und
Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung
wird nur auf Verlangen
des Bestellers und dann auf dessen Rechnung
abgeschlossen. Die
Versandart ist dem Verkäufer freigestellt,
sofern
nichts anderes
vereinbart ist.
3.2 Der Verkäufer behält
sich in begründeten Ausnahmefällen das Recht zu
Teillieferungen unter
Berücksichtigung der Interessen des Bestellers
und nach vorheriger
Ankündigung vor.
3.3 Wird die Verladung
oder Beförderung der Ware auf Wunsch oder durch
Verschulden des
Bestellers verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, auf
Kosten und Gefahr des
Bestellers, die Ware nach billigem Ermessen einzulagern,
alle zur Erhaltung der
Ware für geeignet erachteten Maßnahmen
zu treffen und die Ware
als geliefert in Rechnung zu stellen.
Dasselbe gilt nach
Meldung der Versandbereitschaft, sofern die Ware
nicht innerhalb von vier
Werktagen abgerufen wird.
3.4 Vom Verkäufer
angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich,
wenn sie ausdrücklich
schriftlich vereinbart wurden.
3.5 Die Einhaltung
vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt
den rechtzeitigen
Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,
einschließlich
erforderlicher Genehmigungen und Freigaben,
sowie die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen
Verpflichtungen voraus. Werden
diese Voraussetzungen nicht
rechtzeitig erfüllt, so
verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt
nicht, wenn der
Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.
3.6 Der Verkäufer kann
bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf
Wunsch des Bestellers
eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist
verlangen. Die hierdurch
entstehenden Mehrkosten hat der Besteller zu
tragen.
3.7 Gerät der Verkäufer
in Liefer- bzw. Leistungsverzug, so hat der Besteller
eine angemessene
Nachfrist von mindestens 20 Werktagen zu setzen.
Die Nachfrist ist zu
verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die
Annahme der Lieferung
oder Leistung nach ergebnislosem Ablauf der
Frist ablehnt. Liefert
bzw. leistet der Verkäufer nicht innerhalb dieser
Nachfrist, so ist der
Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende
Ansprüche des Bestellers
sind, außer im Fall von Vorsatz
oder grober
Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.
3.8 Liefer- und
Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer
unvorhergesehener und
unverschuldeter Ereignisse, die die Lieferung
oder Leistung nicht nur
vorübergehend wesentlich erschweren
oder unmöglich machen
(z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,
Mangel an
Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungsoder
Energieversorgungsschwierigkeiten),
auch wenn sie bei Lieferanten
des Verkäufers oder
deren Unterlieferanten eintreten, hat
der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu
vertreten. In diesen
Fällen ist der Verkäufer berechtigt, entweder den
Liefertermin
bzw. die
Leistungserfüllung um die Dauer der Hindernisse
zu verlängern oder vom
Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann,
wenn das Hindernis
während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.
Beginn und Ende
derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Besteller
unverzüglich mitteilen.
Schadensersatzansprüche, aus welchem
Rechtsgrund auch immer,
sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer
unvorhersehbarer und
unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.
4. Preise,
Zahlungsbedingungen
4.1 Alle Preise
verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten.
Es gelten die jeweils
bei Vertragsabschluss gültigen
Listenpreise. Bei
Bezugsverträgen, Abrufbestellungen und sonstigen
Verträgen mit
wiederkehrenden Leistungen gelten die jeweils am Tage
der Lieferung gültigen
Listenpreise.
4.2 Treten zwischen
Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen der
Preisgrundlage ein (z.
B. erhöhte Rohstoffpreise, Lohnerhöhungen) so
ist der Verkäufer
berechtigt, den Preis entsprechend dem Betrag der Erhöhung
anzupassen. Über die
Änderung wird der Verkäufer den Besteller
in Kenntnis setzen. Der
Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Folgeaufträgen
evtl.
Preisberichtigungen vorzunehmen.
4.3 Preise sind
Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nicht abweichend
vereinbart, sind Kosten für das Recycling,
die Wiederverwertung
oder die Entsorgung nach dem Gesetz über
das Inverkehrbringen,
die Rücknahme und die umweltverträgliche
Entsorgung
von Elektro- und
Elektronikgeräten (ElektroG) im Preis nicht
enthalten.
Kleinbestellungen können mit einem angemessenen Bearbeitungsaufschlag
versehen werden.
Sonderwünsche des Kunden,
wie z. B. Terminfrachten
und Sonderverpackungen werden separat berechnet.
4.4 Alle Rechnungen sind
innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum
netto
zahlbar. Abzüge sind
mangels anderer Vereinbarung unzulässig.
4.5 Eine Aufrechnung ist
nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter
Gegenansprüche des
Bestellers zulässig. Zurückbehaltungsrechte
stehen dem Besteller nur
zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen und anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.6 Schecks und Wechsel
werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung
erfüllungshalber
angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung
als Zahlung. Diskont-
und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten
der Einziehung gehen zu
Lasten des Bestellers.
4.7 Gerät der Besteller
in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel
an der Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist der
Verkäufer – unbeschadet
seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch
nicht durchgeführte
Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistung
zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung
sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflichten des Verkäufers
ruhen, solange der
Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug
ist. Bei Zahlungsverzug
ist der Verkäufer außerdem berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 8
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
zu verlangen, sowie nach
erfolglosem Setzen einer angemessenen
Nachfrist vom Vertrag
zurückzutreten und Schadensersatz wegen
Nichterfüllung zu
verlangen.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht mit der
Abnahme oder, falls keine Abnahme vorgesehen
ist, mit Übergabe der
Ware im Werk oder Lager von dem Verkäufer auf
den Besteller über, bei
Versendung sobald die Sendung an die den
Transport ausführende
Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung
das Werk oder das Lager
des Verkäufers verlassen hat. Wird der
Versand auf Wunsch oder
durch Verschulden des Bestellers verzögert,
geht die Gefahr mit der
Meldung der Versandbereitschaft auf diesen
über.
6. Abnahme,
Annahmeverzug, Stornierung
6.1 Sehen zwingende
Vorschriften eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme
vereinbart, so erfolgt
diese in dem Werk oder Lager des Bestellers innerhalb
von vier Werktagen nach
Meldung der Fertigstellung. Die Abnahmekosten
trägt der Besteller.
6.2 Erfolgt die Abnahme
nicht rechtzeitig oder verzichtet der Besteller auf
sie, ist der Verkäufer
berechtigt, ohne Abnahme zu versenden oder die
Ware auf Kosten und
Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Ware gilt in
diesem Falle als
vertragsgemäß geliefert.
Ist Abholung der Ware ab
Werk bzw. Lager vereinbart, so kommt der Besteller
in Verzug, wenn er nicht
innerhalb von vier Werktagen, nachdem
ihm die
Versandbereitschaft angezeigt worden ist, die Ware abruft. Mit
Eintritt des Annahmeverzugs
geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung
und des zufälligen
Untergangs auf den Besteller über. Zudem ist
der Verkäufer
berechtigt, Ersatz der durch den Annahmeverzug entstehenden
Mehraufwendungen vom
Besteller zu verlangen.
6.4 Bei Nichtabnahme der
ordnungsgemäß angebotenen Ware ist der Verkäufer
berechtigt, ohne
besonderen Nachweis pauschal 20 % des Rechnungsbetrages
als Schadensersatz wegen
Nichterfüllung vom Besteller
zu verlangen. Das
Gleiche gilt für den Fall, dass der Besteller vor Auslieferung
vom Vertrag Abstand
nimmt oder unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.
Die Geltendmachung eines
höheren Schadens wie auch der
Nachweis fehlender oder
wesentlich geringerer Kosten bleibt beiderseits
vorbehalten.
6.5 Gegen Übernahme der gesamten
Kosten unter Einschluss einer angemessenen
Marge durch den
Besteller wird die Ausführung des Auftrags
unterbrochen. Die
Rücknahme von Waren kommt abgesehen von Gewährleistungsfällen
nur ausnahmsweise und
nur nach vorheriger
schriftlicher
Vereinbarung in Betracht. Die Rücknahme von Sonderan
fertigungen, lackierter
sowie nicht wieder verwertbarer Teile ist
ausgeschlossen.
Rücknahmeanfragen, deren
Netto-Warenwert – vor
Umsatzsteuer – unter
100,00 EUR liegen, können nicht angenommen
und bearbeitet werden.
Aus Rücknahmen resultierende Gutschriften
können höchstens bis zu
80 % des Netto-Warenwertes betragen.
7. Beschaffenheit, Güte
und Maße
Güte und Maße bestimmen
sich nach den Spezifikationen des Verkäufers.
Insbesondere öffentliche
Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers,
deren Gehilfen oder
Dritter enthalten keine diese Leistungsbeschreibung
ergänzenden oder
verändernden Beschreibungen des
Liefergegenstandes. Eine
Garantie für die Beschaffenheit wird von dem
Verkäufer nicht übernommen.
8. Software
8.1 Vorbehaltlich
anderer schriftlicher Vereinbarungen dürfen Software-
Programme sowie
dazugehörende Dokumentation (im Folgenden: Software),
die dem Besteller zur
Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb
der vorher bestimmten
und dem Verkäufer schriftlich benannten Geräte
verwendet werden.
8.2 Der Besteller erhält
an der Software das nicht ausschließliche, nicht
übertragbare
Benutzungsrecht. Er darf die Software ohne vorherige
schriftliche Zustimmung
durch den Verkäufer nicht vervielfältigen, ändern
oder Dritten zugänglich
machen. Diese Bestimmungen gelten
auch für geänderte oder
ergänzte Software. Im Falle einer Weiterveräußerung
bzw. Übertragung ist der
Besteller verpflichtet, dem Übernehmer
die Verpflichtungen
dieser Bestimmung aufzuerlegen.
8.3 Alle Rechte,
insbesondere Urheberrechte an der Software, einschließlich
an Kopien der Software
(soweit diese vom Verkäufer genehmigt wurden),
verbleiben – unbeschadet
des Eigentums des Bestellers an Aufzeichnungsdatenträgern
– bei dem Verkäufer.
8.4 Ergänzend zu den
Bestimmungen in Ziffer 11 und 13 übernimmt der
Verkäufer bei Software
nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen
und Gewissen zu
erstellen und zu pflegen. Der Verkäufer erteilt jedoch
insbesondere keine Zusage
hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen
nicht ausdrücklich
vereinbarten Zweck und eine unzumutbare oder über
den Stand der Technik
hinausgehende Fehlerbeseitigung.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Der Verkäufer behält
sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen
vor (Vorbehaltsware),
bis der Besteller alle Ansprüche aus
der Geschäftsverbindung
mit dem Verkäufer erfüllt hat. Der Vorbehalt
erstreckt sich auch auf
die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware
entstehenden neuen
Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den
Verkäufer als Hersteller
i.S.d. § 950 BGB. Bei einer Verarbeitung, Verbindung
oder Vermischung mit im
Eigentum Dritter stehenden Waren erwirbt
der Verkäufer
Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis
des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten
der anderen Materialien.
Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit
Grundstücken oder
beweglichen Sachen verbunden, so tritt dieser, ohne
dass es weiterer
besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,
die ihm als Vergütung
für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten
sicherungshalber in Höhe
des Verhältnisses des Wertes der verbundenen
Vorbehaltsware zu den
übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt
der Verbindung an den
Verkäufer ab.
9.2 Solange der
Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
dem Verkäufer gegenüber
ordnungsgemäß nachzukommen, darf er
über die im Eigentum
bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware
im ordentlichen
Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt folgendes:
a) Stundet der Besteller
den Kaufpreis gegenüber seinen Bestellern, so hat
er sich gegenüber diesen
das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten.
Ohne diesen Vorbehalt
ist der Besteller zur Verfügung über die
Vorbehaltsware nicht
ermächtigt.
b) Alle Forderungen aus
der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller
einschließlich Wechsel
und Schecks zur Sicherung der Ansprüche
des Verkäufers aus der
Geschäftsverbindung schon jetzt an den
Verkäufer ab. Bei der
Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer
Miteigentum hat,
beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil,
der dem
Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Bei Verarbeitung
im Rahmen eines
Werkvertrages wird die Werklohnforderung in
Höhe des anteiligen
Betrages der Rechnung des Bestellers für die mitverarbeitete
Vorbehaltsware schon
jetzt an den Verkäufer abgetreten.
Der Besteller ist zu
einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung
der Vorbehaltsware nur
dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist,
dass die Forderungen
daraus auf den Verkäufer übergehen. Zur anderweitigen
Abtretung der
Forderungen ist der Besteller nicht befugt; dies
gilt auch für alle Arten
von Factoring-Geschäften.
c) Wird die abgetretene
Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,
so tritt der Besteller
bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung
entsprechenden Teil des
Saldos (einschließlich des entsprechenden
Teils des Schlußsaldos)
aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.
Werden Zwischensalden
gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist
die dem Verkäufer nach
der vorstehenden Regelung aus dem Zwischensaldo
zustehende Forderung für
den nächsten Saldo wie an den Verkäufer
abgetreten zu behandeln.
d) Der Besteller ist zur
Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen
ermächtigt, solange er
seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.
Bei Zahlungsverzug ist
der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung
zu widerrufen. In diesem
Fall ist der Besteller auf Verlangen
des Verkäufers
verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen
Angaben zu machen, ihm
die Überprüfung des Bestands der abgetretenen
Forderungen durch einen
Beauftragten anhand seiner Buchhaltung
zu gestatten, sowie den
Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.
9.3 Solange dem Verkäufer
das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller
Vorbehaltsware, soweit
er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln
und zu verwahren, sowie
erforderliche und übliche Inspektions-,
Wartungs- und
Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.
Während der Dauer des
Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware
weder verpfänden noch
zur Sicherheit übereignen. Zugriffe
Dritter auf die
Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme,
sowie Beschädigungen
oder die Vernichtung sind dem
Verkäufer unverzüglich
schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Dies gilt
ebenso für Eingriffe
Dritter in die im Voraus an den Verkäufer abgetretenen
Forderungen. Der
Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung
des Zugriffs und zur
Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich
sind, soweit sie nicht
von Dritten eingezogen werden können.
9.4 Im Falle des
Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung
des Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen oder des Übergangs des
Geschäftsbetriebs des
Bestellers auf Dritte, ist der Verkäufer berechtigt,
die Vorbehaltsware
zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume
des Bestellers zu
betreten. Die Rücknahme stellt nur dann
einen Rücktritt vom
Vertrag dar, wenn Verkäufer dies schriftlich erklärt.
Nach Rücknahme ist der
Verkäufer zur Verwertung befugt, wobei der Erlös
auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener
Verwertungskosten
anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen
Fällen vertragswidrigen
Verhaltens des Bestellers.
9.5 Übersteigt der
Schätzwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 50 %, so
wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers
insoweit Sicherheiten
nach Wahl des Verkäufers freigeben.
9.6 Falls der
Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Bestellers geltenden
gesetzlichen
Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist,
beschränken sich die
vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den
gesetzlich zulässigen
Umfang.
10. Entsorgung von
Altgeräten
Bezüglich der
gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ElektroG für eigenständige
Elektrogeräte (nicht
umfassend Bauteile wie Steckdosen
und Schalter ohne
eigenständige Funktion) gilt Folgendes:
10.1 Der Besteller
übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung
auf eigene Kosten nach
den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
zu entsorgen. Der
Besteller stellt den Verkäufer von den
Verpflichtungen nach §
10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller)
und damit in
Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.
10.2 Der Verkäufer kann,
nach eigenem freiem Ermessen, auf Kosten des Bestellers
die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung zurücknehmen
und wird diese dann nach
den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß
entsorgen. Ausgeschlachtete
Altgeräte werden in keinem Fall
durch den Verkäufer
zurückgenommen.
10.3 Der Besteller hat
gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt,
vertraglich dazu zu
verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung
auf deren Kosten nach
den gesetzlichen Vorschriften
ordnungsgemäß zu
entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe
eine entsprechende
Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der
Besteller, Dritte, an
welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich
zur Übernahme der
Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu
verpflichten, so ist der
Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach
Nutzungsbeendigung auf
seine Kosten zurückzunehmen und nach den
gesetzlichen
Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.
10.4 Der Anspruch des
Verkäufers auf Übernahme/Freistellung durch den
Besteller verjährt nicht
vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen
Beendigung der Nutzung
des Gerätes.
11. Mangelrüge, Rechte
des Bestellers bei Mangeln
11.1 Bei berechtigten
und rechtzeitigen Mangelrügen erfolgt die Nacherfüllung
nach Wahl des Verkäufers
durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
Im Falle der
Mangelbeseitigung entscheidet der Verkäufer, ob
diese durch Reparatur
oder Austausch von defekten Teilen erfolgt.
11.2 Der Verkäufer ist
zur mehrfachen Nacherfüllung berechtigt. Ein Fehlschlagen
der Nacherfüllung ist
erst nach erfolglosem zweitem Versuch
gegeben. Falls der Verkäufer
den Mangel nicht innerhalb angemessener
Zeit beseitigt oder die
Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller
nach seiner Wahl vom
Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
angemessen herabsetzen
(mindern).
11.3 Bei unberechtigten
Mangelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung
verursacht haben, können
die Kosten der Nachprüfung dem Besteller
in Rechnung gestellt
werden. Infolge der Verbringung an einen anderen
Ort als den Erfüllungsort
tragt der Besteller die erhöhten Nacherfüllungskosten,
es sei denn, die
Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
11.4 Verjährungsfrist für
Mangelanspruche ab Gefahrübergang.
Bereich |
Laufzeit |
Schalterprogramme –
Standard, Badora, Aura, Nova, Dialog, Elektromechanische Grundelemente (nicht
elektronisch) |
10 Jahre |
Wassergeschütztes
Programm WAB |
10 Jahre |
Industrielles Schalterprogramm – Compacta, IP44, Concept45 |
5 Jahre |
Alu Guss |
3 Jahre |
Elektronische
Produkte – Dimmer, USB-Ladegerät und Steckdosen, Kabellos – EasyClick, PHC
Compact |
3 Jahre |
11.5 Der Verkäufer
haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in seiner
Werbung oder der Werbung
eines sonstigen Herstellers der gelieferten
Waren oder dessen
Gehilfen, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen
kann, dass die
Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst
haben, wenn der Verkäufer
die Äußerungen nicht kannte und nicht
kennen musste oder die
Aussagen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung
bereits berichtigt war.
11.6 Jegliche
Mangelanspruche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen
den
Bedienungsanleitungen oder Anweisungen des Verkäufers
oder sonst unsachgemäß
installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht
vertragsgemäß genutzt
wird oder wenn ohne Zustimmung des Verkäufers
von den Bestellern oder
von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen,
Reparaturen, Änderungen
oder Modifikationen vorgenommen
werden, es sei denn, der
Besteller weist nach, dass diese Umstande nicht
ursachlich für den gerügten
Mangel sind.
11.7 Die vorstehenden
Anspruchsbeschränkungen gelten nicht, wenn der
Verkäufer eine Garantie
für die Beschaffenheit der Ware übernommen
oder den Mangel
arglistig verschwiegen hat.
12. Gewerbliche
Schutzrechte
12.1 Über die für
bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung der gelieferten
Ware erforderlichen
Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Besteller
keine Ansprüche auf
Benutzung der gewerblichen Schutzrechte des
Verkäufers.
12.2 Eine Haftung für
die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter
setzt in jedem Falle
eine unverzügliche Unterrichtung des Verkäufers
über Ansprüche Dritter
voraus und ist ausgeschlossen bei Unterlassen
oder wenn der Besteller
rechtliche Schritte ohne das schriftliche Einverständnis
des Verkäufers
unternimmt oder unterlässt.
12.3 Eine Haftung des
Verkäufers tritt nicht ein, soweit Schutzrechtsverletzungen
auf Änderungen an der
gelieferten Ware, auf dem Einbau von
zusätzlichen
Einrichtungen oder auf der Verbindung der gelieferten
Ware mit anderen Geräten
oder Vorrichtungen durch den Besteller beruhen.
Die Haftung entfällt
außerdem bei nicht bestimmungsgemäßer
Verwendung.
12.4 Der Verkäufer ist
von jeder Haftung infolge einer Schutzrechtsverletzung
frei, wenn die
gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder
sonstigen Angaben des
Bestellers gefertigt ist. Der Besteller stellt den
Verkäufer insoweit von
Ansprüchen Dritter frei.
12.5 Sind die Haftungsvoraussetzungen
gegeben und greift kein Haftungsausschluss
ein, so wird der
Verkäufer, sobald dem Besteller die Benutzung
der gelieferten Ware
ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist,
nach seiner Wahl
entweder dem Besteller das Recht zur Benutzung der
gelieferten Ware
verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, die gelieferte
Ware gegen eine andere
Ware vergleichbarer Beschaffenheit
austauschen oder die
gelieferte Ware gegen Erstattung des Entgelts
zurücknehmen.
12.6 Dem Grunde und dem
Inhalt nach sind die Ansprüche des Bestellers wegen
Verletzung von
Schutzrechten Dritter auf das Vorstehende beschränkt.
In keinem Fall können
Folgeschäden (etwaiger Produktionsausfall,
entgangener Gewinn)
ersetzt werden.
13. Haftungsbegrenzung
13.1 Schadensersatz- und
Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche)
sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung
und einschließlich
unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen,
soweit nicht
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
13.2 Bei Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für
jede Fahrlässigkeit,
jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und
vorhersehbaren Schadens.
Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte
Aufwendungen aus
Schadensersatzansprüchen Dritter sowie
auf sonstige mittelbare
und Folgeschäden können in diesem Fall nicht
verlangt werden.
13.3 Die
Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und
2 gelten nicht für
Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers
oder der Gesundheit, für
Ansprüche wegen arglistigem Verhalten des
Verkäufers oder bei
einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale
und für Ansprüche nach
dem Produkthaftungsgesetz.
13.4 Soweit die Haftung
von Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für
Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Soweit keine
anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben
diese Bedingungen die
gesamten Vereinbarungen zwischen Verkäufer
und dem Besteller
wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.
Abänderungen,
Ergänzungen und die Aufhebung dieser
Bedingungen bedürfen der
Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht
auf das Schriftformerfordernis.
14.2 Sofern dem
Besteller vom Verkäufer im Rahmen der Vertragsbeziehung
Informationen zur
Verfügung gestellt werden oder ihm Informationen
auf sonstige Weise
bekannt werden, die vom Verkäufer als vertraulich
gekennzeichnet sind oder
an deren Vertraulichkeit der Verkäufer ein offensichtliches
Interesse hat, wird der
Besteller diese Informationen für
die Dauer der
vertraglichen Beziehung sowie für einen Zeitraum von
5 Jahren nach deren
Beendigung Dritten gegenüber geheim halten.
Dies gilt nicht für
Informationen, die allgemein bekannt sind, die dem
Besteller bei Erhalt
bereits bekannt waren, die der Besteller ohne Verstoß
gegen eine
Geheimhaltungsverpflichtung von Dritten erlangt hat.
14.3 Für die
Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und dem Bestellern gilt,
sowohl für den Abschluss
als auch für die Ausführung des Vertrages,
deutsches Recht unter
Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.4 Erfüllungsort für
alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist
das jeweilige Lager oder
Lieferwerk des Verkäufers. Gerichtsstand für
alle Streitigkeiten aus
diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer
behält sich jedoch das
Recht vor, statt dessen das für den Sitz des
Bestellers allgemein
zuständige Gericht anzurufen.
14.5 Die jeweils gültigen
Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik
Deutschland (BRD) und
der Vereinigten Staaten von Amerika (USA),
soweit sie Anwendung
finden, bestimmen im Hinblick auf Fälle der Ausfuhr,
Wiederausfuhr und des
Weiterverkaufs ins Ausland den Inhalt der
beiderseitigen Rechte
und Pflichten aus dem Vertrag. Eine vertragliche
Verpflichtung des
Verkäufers kommt erst zustande, wenn im Hinblick
auf den Endverbleib die
entsprechenden Genehmigungen von den zuständigen
Behörden erteilt sind.
Der Besteller verpflichtet sich, das Genehmigungsverfahren
auf eigene Kosten
durchzuführen.
14.6 Sollte eine
Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
sein, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt.
Zusätzliche
Geschäftsbedingungen für die Honeywell Haustechnik Kompetenzbereich
Elektro,
PEHA Elektro GmbH &
Co. KG
a Honeywell Company
Gartenstraße 49
58511 Lüdenscheid
zu 3. Lieferzeit,
Liefertermine, Teillieferung und Verzug
3.9 Aufträge über
Sonderanfertigungen können nach Auftragsbearbeitung
nicht mehr annulliert
und solche bereits gelieferten Produkte nicht mehr
zurückgenommen werden.
zu 4. Preise,
Zahlungsbedingungen
4.9 Soweit ein
Jahresbonus vereinbart ist, werden Bonusguthaben für das
zurückliegende Jahr ab
15. Februar des folgenden Jahres zur Verrechnung
mit laufenden
Lieferungen fällig. Der Bonusabrechnung liegen die
Rechnungsnettowerte der
Lieferungen des maßgebenden Geschäftsjahres
ohne Einbeziehung der
Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde,
saldiert mit eventuellen
Gutschriften jeder Art während dieses Geschäftsjahres.
Der Lieferer behält sich
vor, den Bonus auf bestimmte
Warengruppen der
Lieferungen zu beschränken bzw. Gegenstände der
Leistungen von der
Bonusfähigkeit auszuschließen.
15. Preise, Verpackung
und Fracht
15.1 Bei Bestellungen ab Netto-Warenwert von 300,00
EUR an eine einzige
Versandadresse erfolgt im Inland die Lieferung frei
Haus (CPT gemäß
Incoterms 2010). Bei einem Netto-Warenwert unter 300,00
EUR werden
pauschal Verwaltungs- und
Bearbeitungskosten in Höhe von 35,00 EUR
berechnet. Bei einem
Netto-Warenwert unter 50,00 EUR wird der Besteller
kontaktiert und darauf
hingewiesen, dass eine Mindestbestellsumme
von 50,00 EUR
erforderlich ist. Andernfalls muss die Bestellung zurückgewiesen
werden. Sofern und
soweit der neue Netto-Warenwert unter
300,00 EUR liegt, wird
auch hier eine Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr
von 35,00 EUR fällig.
Für Übernacht-Lieferungen mit einem
Standardgewicht von bis
zu 20 kg betragen die pauschalen Verwaltungs-
und Bearbeitungskosten
35,50 EUR.
15.3 Artikel, die nicht
in der Preisliste des Lieferers enthalten sind bzw. nicht
zu seinem
Standardherstellungsprogramm gehören, unterliegen einem
durch die
Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung
zu vereinbaren ist.
15.4 Wünscht der
Besteller die Ausarbeitung spezieller Projektierungsunterlagen,
die erstmalige
Inbetriebsetzung oder die Erstellung von Programmen,
ist der Lieferer
berechtigt, diese Kosten gesondert in Rechnung zu
stellen.
16. Versand
16.1 Wird Expressversand
durch den Besteller vorgeschrieben, so trägt dieser
in jedem Fall die über
den Stückguttarif hinausgehende Express-Mehrfracht.
Der Lieferer kann nach
seinem Ermessen den Versand auch unfrei
vornehmen und dem
Besteller den Stückguttarif vergüten.
16.2
Transportverpackungen werden auf der Grundlage der „Verordnung
über die Vermeidung von
Verpackungsabfällen“ vom 01. Dezember
1991 über die Interseroh
AG erfasst und verwertet.
17. Rücksendungen
17.1 Rücksendungen
werden nur nach vorheriger, besonderer Vereinbarung,
dokumentiert durch eine
RMA-Nummer, akzeptiert.
17.2 Falls eine
Rücksendung akzeptiert wird, müssen die Produkte in unzerstörter
Originalverpackung
frachtfrei an unser Lager verschickt werden.
Es wird eine
Kostenpauschale in Höhe von 25 % vom Warenwert, jedoch
mindestens 50,00 EUR
berechnet.