Aktuelles & Termine
  1. WIR BAUEN FÜR SIE UM – Neue Website ab April 2023
    WIR BAUEN FÜR SIE UM – Neue Website ab April 2023 Wir haben aufregende Neuigkeiten! Wir designen unsere Website neu und werden Anfang April mit einer komplett neuen Online-Präsenz für Sie online gehen.
  2. PEHA Preiskatalog 2023
    Seit 100 Jahren prägt Honeywell PEHA die moderne Elektroinstallation deutlich mit. Honeywell PEHA steht für ein überzeugendes, hochwertiges Vollsortiment, das Profis und Anwender alles bieten kann.
  3. Berührungsloses Schalten
    Die Ausbreitung von potenziellen Keimen verringen, gesünderen Arbeitsraum schaffen und Gebäude offen und betriebsbereit halten.
  4. PEHA FÜHRT 10-JÄHRIGE PRODUKTGARANTIE EIN
    Sehr verehrte Geschäftspartner, Installationsgeschwindigkeit, Sicherheit während und nach der Installation und vor allem Langlebigkeit sind Faktoren, die unseren Kunden erhebliche Vorteile bieten.
  5. Neuer Preiskatalog 2021
    Seit über 90 Jahren prägt Honeywell PEHA die moderne Elektroinstallation deutlich mit. Honeywell PEHA steht für ein überzeugendes, hochwertiges Vollsortiment, das Profis und Anwender alles bieten kann.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEHA Elektro GmbH zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen

 

 

Stand: Januar 2022

1. Allgemeines

1.1 Für alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers gelten für die Dauer

der Geschäftsverbindung, also auch ohne erneute ausdrückliche Vereinbarung

für künftige Aufträge, ausschließlich die nachstehenden

Bedingungen,

soweit zwischen den Parteien keine anderweitige schriftliche

Vereinbarung getroffen wird. Gegenbestätigungen des Bestellers

unter Verweis auf seine Geschäftsbedingungen wird hiermit bereits

widersprochen.

1.2 Die Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen

Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen

Sondervermögens.

2. Angebote, Aufträge

2.1 Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher

Vertrag kommt erst mit schriftlicher, fernschriftlicher, per Telefax oder

per E-Mail erteilter Auftragsbestätigung des Verkäufers zustande. Dies

gilt auch für durch Vertreter entgegen genommene Aufträge sowie für

Auftragserteilung per Telefon oder Fax und Auftragsänderungen durch

den Besteller.

2.2 Inhalt und Umfang der getroffenen Vereinbarungen richten sich nach

der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers. Bei Vertragsschluss

getroffene mündliche Nebenabreden sind für den Verkäufer nur

dann verbindlich, wenn er sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.

2.3 Der Verkäufer behält sich technische Änderungen in Konstruktion, Form

und Material, auch während der Lieferzeit vor, soweit diese Änderungen

dem Besteller zumutbar sind. Angaben in Angeboten sowie in beigefügten

Zeichnungen und Abbildungen über die Leistung, deren Maße und

Gewichte sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich

als verbindlich bezeichnet sind.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält

sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen

dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen

unverzüglich zurückzugeben, wenn ein Auftrag nicht erteilt wird. Die

zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen und

Lieferungen besonderer Art (z. B. Reisen, etc.), werden dem Besteller

auch dann berechnet, wenn es nicht oder nur in abgeänderter Form zur

Ausführung der vorgesehenen Leistungen kommt.

3. Lieferung, Lieferfrist, Verzug

3.1 Lieferungen erfolgen, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk oder

Lager auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Eine Transportversicherung

wird nur auf Verlangen des Bestellers und dann auf dessen Rechnung

abgeschlossen. Die Versandart ist dem Verkäufer freigestellt,

sofern

nichts anderes vereinbart ist.

3.2 Der Verkäufer behält sich in begründeten Ausnahmefällen das Recht zu

Teillieferungen unter Berücksichtigung der Interessen des Bestellers

und nach vorheriger Ankündigung vor.

3.3 Wird die Verladung oder Beförderung der Ware auf Wunsch oder durch

Verschulden des Bestellers verzögert, ist der Verkäufer berechtigt, auf

Kosten und Gefahr des Bestellers, die Ware nach billigem Ermessen einzulagern,

alle zur Erhaltung der Ware für geeignet erachteten Maßnahmen

zu treffen und die Ware als geliefert in Rechnung zu stellen.

Dasselbe gilt nach Meldung der Versandbereitschaft, sofern die Ware

nicht innerhalb von vier Werktagen abgerufen wird.

3.4 Vom Verkäufer angegebene Lieferfristen sind nur dann verbindlich,

wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.

3.5 Die Einhaltung vereinbarter Termine oder Fristen für Lieferungen setzt

den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen,

einschließlich erforderlicher Genehmigungen und Freigaben,

sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen

Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht

rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt

nicht, wenn der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat.

3.6 Der Verkäufer kann bei nachträglichen Änderungen des Auftrags auf

Wunsch des Bestellers eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist

verlangen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Besteller zu

tragen.

3.7 Gerät der Verkäufer in Liefer- bzw. Leistungsverzug, so hat der Besteller

eine angemessene Nachfrist von mindestens 20 Werktagen zu setzen.

Die Nachfrist ist zu verbinden mit der Erklärung, dass der Besteller die

Annahme der Lieferung oder Leistung nach ergebnislosem Ablauf der

Frist ablehnt. Liefert bzw. leistet der Verkäufer nicht innerhalb dieser

Nachfrist, so ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende

Ansprüche des Bestellers sind, außer im Fall von Vorsatz

oder grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

3.8 Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer

unvorhergesehener und unverschuldeter Ereignisse, die die Lieferung

oder Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren

oder unmöglich machen (z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung,

Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Materialbeschaffungsoder

Energieversorgungsschwierigkeiten), auch wenn sie bei Lieferanten

des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, hat

der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu

vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, entweder den

Liefertermin

bzw. die Leistungserfüllung um die Dauer der Hindernisse

zu verlängern oder vom Vertrag zurückzutreten, und zwar auch dann,

wenn das Hindernis während eines bereits vorliegenden Verzugs eintritt.

Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer dem Besteller

unverzüglich mitteilen. Schadensersatzansprüche, aus welchem

Rechtsgrund auch immer, sind im Falle höherer Gewalt sowie anderer

unvorhersehbarer und unverschuldeter Ereignisse ausgeschlossen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.1 Alle Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht- und Verpackungskosten.

Es gelten die jeweils bei Vertragsabschluss gültigen

Listenpreise. Bei Bezugsverträgen, Abrufbestellungen und sonstigen

Verträgen mit wiederkehrenden Leistungen gelten die jeweils am Tage

der Lieferung gültigen Listenpreise.

4.2 Treten zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen der

Preisgrundlage ein (z. B. erhöhte Rohstoffpreise, Lohnerhöhungen) so

ist der Verkäufer berechtigt, den Preis entsprechend dem Betrag der Erhöhung

anzupassen. Über die Änderung wird der Verkäufer den Besteller

in Kenntnis setzen. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, bei Folgeaufträgen

evtl. Preisberichtigungen vorzunehmen.

4.3 Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

Sofern nicht abweichend vereinbart, sind Kosten für das Recycling,

die Wiederverwertung oder die Entsorgung nach dem Gesetz über

das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche

Entsorgung

von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) im Preis nicht

enthalten. Kleinbestellungen können mit einem angemessenen Bearbeitungsaufschlag

versehen werden. Sonderwünsche des Kunden,

wie z. B. Terminfrachten und Sonderverpackungen werden separat berechnet.

4.4 Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum

netto

zahlbar. Abzüge sind mangels anderer Vereinbarung unzulässig.

4.5 Eine Aufrechnung ist nur im Falle unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter

Gegenansprüche des Bestellers zulässig. Zurückbehaltungsrechte

stehen dem Besteller nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis

beruhen und anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.6 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung

erfüllungshalber angenommen. Sie gelten erst nach ihrer Einlösung

als Zahlung. Diskont- und sonstige Wechselspesen sowie die Kosten

der Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

4.7 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug oder bestehen begründete Zweifel

an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist der

Verkäufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – befugt, für noch

nicht durchgeführte Lieferungen oder Leistungen Vorauszahlungen

oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der

Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Die Lieferpflichten des Verkäufers

ruhen, solange der Besteller mit einer fälligen Zahlung in Verzug

ist. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer außerdem berechtigt, Verzugszinsen

in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

zu verlangen, sowie nach erfolglosem Setzen einer angemessenen

Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen.

5. Gefahrübergang

Die Gefahr geht mit der Abnahme oder, falls keine Abnahme vorgesehen

ist, mit Übergabe der Ware im Werk oder Lager von dem Verkäufer auf

den Besteller über, bei Versendung sobald die Sendung an die den

Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung

das Werk oder das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der

Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Bestellers verzögert,

geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf diesen

über.

6. Abnahme, Annahmeverzug, Stornierung

6.1 Sehen zwingende Vorschriften eine Abnahme vor oder ist eine Abnahme

vereinbart, so erfolgt diese in dem Werk oder Lager des Bestellers innerhalb

von vier Werktagen nach Meldung der Fertigstellung. Die Abnahmekosten

trägt der Besteller.

6.2 Erfolgt die Abnahme nicht rechtzeitig oder verzichtet der Besteller auf

sie, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Abnahme zu versenden oder die

Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einzulagern. Die Ware gilt in

diesem Falle als vertragsgemäß geliefert.

Ist Abholung der Ware ab Werk bzw. Lager vereinbart, so kommt der Besteller

in Verzug, wenn er nicht innerhalb von vier Werktagen, nachdem

ihm die Versandbereitschaft angezeigt worden ist, die Ware abruft. Mit

Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung

und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über. Zudem ist

der Verkäufer berechtigt, Ersatz der durch den Annahmeverzug entstehenden

Mehraufwendungen vom Besteller zu verlangen.

6.4 Bei Nichtabnahme der ordnungsgemäß angebotenen Ware ist der Verkäufer

berechtigt, ohne besonderen Nachweis pauschal 20 % des Rechnungsbetrages

als Schadensersatz wegen Nichterfüllung vom Besteller

zu verlangen. Das Gleiche gilt für den Fall, dass der Besteller vor Auslieferung

vom Vertrag Abstand nimmt oder unberechtigt vom Vertrag zurücktritt.

Die Geltendmachung eines höheren Schadens wie auch der

Nachweis fehlender oder wesentlich geringerer Kosten bleibt beiderseits

vorbehalten.

6.5 Gegen Übernahme der gesamten Kosten unter Einschluss einer angemessenen

Marge durch den Besteller wird die Ausführung des Auftrags

unterbrochen. Die Rücknahme von Waren kommt abgesehen von Gewährleistungsfällen

nur ausnahmsweise und nur nach vorheriger

schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Die Rücknahme von Sonderan

fertigungen, lackierter sowie nicht wieder verwertbarer Teile ist

ausgeschlossen.

Rücknahmeanfragen, deren Netto-Warenwert – vor

Umsatzsteuer – unter 100,00 EUR liegen, können nicht angenommen

und bearbeitet werden. Aus Rücknahmen resultierende Gutschriften

können höchstens bis zu 80 % des Netto-Warenwertes betragen.

7. Beschaffenheit, Güte und Maße

Güte und Maße bestimmen sich nach den Spezifikationen des Verkäufers.

Insbesondere öffentliche Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers,

deren Gehilfen oder Dritter enthalten keine diese Leistungsbeschreibung

ergänzenden oder verändernden Beschreibungen des

Liefergegenstandes. Eine Garantie für die Beschaffenheit wird von dem

Verkäufer nicht übernommen.

8. Software

8.1 Vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen dürfen Software-

Programme sowie dazugehörende Dokumentation (im Folgenden: Software),

die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, nur zum Betrieb

der vorher bestimmten und dem Verkäufer schriftlich benannten Geräte

verwendet werden.

8.2 Der Besteller erhält an der Software das nicht ausschließliche, nicht

übertragbare Benutzungsrecht. Er darf die Software ohne vorherige

schriftliche Zustimmung durch den Verkäufer nicht vervielfältigen, ändern

oder Dritten zugänglich machen. Diese Bestimmungen gelten

auch für geänderte oder ergänzte Software. Im Falle einer Weiterveräußerung

bzw. Übertragung ist der Besteller verpflichtet, dem Übernehmer

die Verpflichtungen dieser Bestimmung aufzuerlegen.

8.3 Alle Rechte, insbesondere Urheberrechte an der Software, einschließlich

an Kopien der Software (soweit diese vom Verkäufer genehmigt wurden),

verbleiben – unbeschadet des Eigentums des Bestellers an Aufzeichnungsdatenträgern

– bei dem Verkäufer.

8.4 Ergänzend zu den Bestimmungen in Ziffer 11 und 13 übernimmt der

Verkäufer bei Software nur die Verpflichtung, diese nach bestem Wissen

und Gewissen zu erstellen und zu pflegen. Der Verkäufer erteilt jedoch

insbesondere keine Zusage hinsichtlich deren Verwendbarkeit für einen

nicht ausdrücklich vereinbarten Zweck und eine unzumutbare oder über

den Stand der Technik hinausgehende Fehlerbeseitigung.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen von ihm gelieferten Gegenständen

vor (Vorbehaltsware), bis der Besteller alle Ansprüche aus

der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer erfüllt hat. Der Vorbehalt

erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware

entstehenden neuen Erzeugnisse. Die Verarbeitung erfolgt für den

Verkäufer als Hersteller i.S.d. § 950 BGB. Bei einer Verarbeitung, Verbindung

oder Vermischung mit im Eigentum Dritter stehenden Waren erwirbt

der Verkäufer Miteigentum an den neuen Erzeugnissen im Verhältnis

des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den Rechnungswerten

der anderen Materialien. Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit

Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt dieser, ohne

dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung,

die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten

sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen

Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt

der Verbindung an den Verkäufer ab.

9.2 Solange der Besteller bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen

dem Verkäufer gegenüber ordnungsgemäß nachzukommen, darf er

über die im Eigentum bzw. Miteigentum des Verkäufers stehende Ware

im ordentlichen Geschäftsgang verfügen. Im Einzelnen gilt folgendes:

a) Stundet der Besteller den Kaufpreis gegenüber seinen Bestellern, so hat

er sich gegenüber diesen das Eigentum an der veränderten Ware vorzubehalten.

Ohne diesen Vorbehalt ist der Besteller zur Verfügung über die

Vorbehaltsware nicht ermächtigt.

b) Alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltswaren tritt der Besteller

einschließlich Wechsel und Schecks zur Sicherung der Ansprüche

des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung schon jetzt an den

Verkäufer ab. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Verkäufer

Miteigentum hat, beschränkt sich die Abtretung auf den Forderungsanteil,

der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht. Bei Verarbeitung

im Rahmen eines Werkvertrages wird die Werklohnforderung in

Höhe des anteiligen Betrages der Rechnung des Bestellers für die mitverarbeitete

Vorbehaltsware schon jetzt an den Verkäufer abgetreten.

Der Besteller ist zu einer Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung

der Vorbehaltsware nur dann ermächtigt, wenn sichergestellt ist,

dass die Forderungen daraus auf den Verkäufer übergehen. Zur anderweitigen

Abtretung der Forderungen ist der Besteller nicht befugt; dies

gilt auch für alle Arten von Factoring-Geschäften.

c) Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen,

so tritt der Besteller bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung

entsprechenden Teil des Saldos (einschließlich des entsprechenden

Teils des Schlußsaldos) aus dem Kontokorrent an den Verkäufer ab.

Werden Zwischensalden gezogen und ist deren Vortrag vereinbart, so ist

die dem Verkäufer nach der vorstehenden Regelung aus dem Zwischensaldo

zustehende Forderung für den nächsten Saldo wie an den Verkäufer

abgetreten zu behandeln.

d) Der Besteller ist zur Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen

ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt.

Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtigt, die Einziehungsermächtigung

zu widerrufen. In diesem Fall ist der Besteller auf Verlangen

des Verkäufers verpflichtet, diesem alle zur Einziehung erforderlichen

Angaben zu machen, ihm die Überprüfung des Bestands der abgetretenen

Forderungen durch einen Beauftragten anhand seiner Buchhaltung

zu gestatten, sowie den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen.

9.3 Solange dem Verkäufer das Eigentum vorbehalten ist, hat der Besteller

Vorbehaltsware, soweit er über sie verfügen kann, pfleglich zu behandeln

und zu verwahren, sowie erforderliche und übliche Inspektions-,

Wartungs- und Erhaltungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen.

Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts darf der Besteller die Vorbehaltsware

weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Zugriffe

Dritter auf die Vorbehaltsware, etwa im Wege der Pfändung oder Beschlagnahme,

sowie Beschädigungen oder die Vernichtung sind dem

Verkäufer unverzüglich schriftlich oder per Telefax anzuzeigen. Dies gilt

ebenso für Eingriffe Dritter in die im Voraus an den Verkäufer abgetretenen

Forderungen. Der Besteller hat alle Kosten zu tragen, die zur Aufhebung

des Zugriffs und zur Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware erforderlich

sind, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.

9.4 Im Falle des Zahlungsverzugs des Bestellers, des Antrags auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder des Übergangs des

Geschäftsbetriebs des Bestellers auf Dritte, ist der Verkäufer berechtigt,

die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck die Geschäftsräume

des Bestellers zu betreten. Die Rücknahme stellt nur dann

einen Rücktritt vom Vertrag dar, wenn Verkäufer dies schriftlich erklärt.

Nach Rücknahme ist der Verkäufer zur Verwertung befugt, wobei der Erlös

auf die Verbindlichkeiten des Bestellers abzüglich angemessener

Verwertungskosten anzurechnen ist. Entsprechendes gilt in allen anderen

Fällen vertragswidrigen Verhaltens des Bestellers.

9.5 Übersteigt der Schätzwert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen

um mehr als 50 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Bestellers

insoweit Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.

9.6 Falls der Eigentumsvorbehalt nach den im Land des Bestellers geltenden

gesetzlichen Bestimmungen nicht oder nur begrenzt zulässig ist,

beschränken sich die vorbezeichneten Rechte des Verkäufers auf den

gesetzlich zulässigen Umfang.

10. Entsorgung von Altgeräten

Bezüglich der gesetzlichen Verpflichtungen nach dem ElektroG für eigenständige

Elektrogeräte (nicht umfassend Bauteile wie Steckdosen

und Schalter ohne eigenständige Funktion) gilt Folgendes:

10.1 Der Besteller übernimmt die Pflicht, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung

auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß

zu entsorgen. Der Besteller stellt den Verkäufer von den

Verpflichtungen nach § 10 Abs. 2 ElektroG (Rücknahmepflicht der Hersteller)

und damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

10.2 Der Verkäufer kann, nach eigenem freiem Ermessen, auf Kosten des Bestellers

die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung zurücknehmen

und wird diese dann nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß

entsorgen. Ausgeschlachtete Altgeräte werden in keinem Fall

durch den Verkäufer zurückgenommen.

10.3 Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt,

vertraglich dazu zu verpflichten, die gelieferte Ware nach Nutzungsbeendigung

auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften

ordnungsgemäß zu entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe

eine entsprechende Weiterverpflichtung aufzuerlegen. Unterlässt es der

Besteller, Dritte, an welche er die gelieferte Ware weitergibt, vertraglich

zur Übernahme der Entsorgungspflicht und zur Weiterverpflichtung zu

verpflichten, so ist der Besteller verpflichtet, die gelieferte Ware nach

Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den

gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen.

10.4 Der Anspruch des Verkäufers auf Übernahme/Freistellung durch den

Besteller verjährt nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach der endgültigen

Beendigung der Nutzung des Gerätes.

11. Mangelrüge, Rechte des Bestellers bei Mangeln

11.1 Bei berechtigten und rechtzeitigen Mangelrügen erfolgt die Nacherfüllung

nach Wahl des Verkäufers durch Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.

Im Falle der Mangelbeseitigung entscheidet der Verkäufer, ob

diese durch Reparatur oder Austausch von defekten Teilen erfolgt.

11.2 Der Verkäufer ist zur mehrfachen Nacherfüllung berechtigt. Ein Fehlschlagen

der Nacherfüllung ist erst nach erfolglosem zweitem Versuch

gegeben. Falls der Verkäufer den Mangel nicht innerhalb angemessener

Zeit beseitigt oder die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, kann der Besteller

nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung

angemessen herabsetzen (mindern).

11.3 Bei unberechtigten Mangelrügen, die eine umfangreiche Nachprüfung

verursacht haben, können die Kosten der Nachprüfung dem Besteller

in Rechnung gestellt werden. Infolge der Verbringung an einen anderen

Ort als den Erfüllungsort tragt der Besteller die erhöhten Nacherfüllungskosten,

es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen

Gebrauch.

11.4 Verjährungsfrist für Mangelanspruche ab Gefahrübergang.

Bereich

Laufzeit

Schalterprogramme – Standard, Badora, Aura, Nova, Dialog, Elektromechanische Grundelemente (nicht elektronisch)

10 Jahre

Wassergeschütztes Programm WAB

10 Jahre

Industrielles Schalterprogramm – Compacta, IP44, Concept45

5 Jahre

Alu Guss

3 Jahre

Elektronische Produkte – Dimmer, USB-Ladegerät und Steckdosen, Kabellos – EasyClick, PHC Compact

3 Jahre

 

 

 

11.5 Der Verkäufer haftet nicht aufgrund öffentlicher Äußerungen in seiner

Werbung oder der Werbung eines sonstigen Herstellers der gelieferten

Waren oder dessen Gehilfen, wenn und soweit der Besteller nicht nachweisen

kann, dass die Werbeaussagen seine Kaufentscheidung beeinflusst

haben, wenn der Verkäufer die Äußerungen nicht kannte und nicht

kennen musste oder die Aussagen im Zeitpunkt der Kaufentscheidung

bereits berichtigt war.

11.6 Jegliche Mangelanspruche sind ausgeschlossen, wenn die Ware entgegen

den Bedienungsanleitungen oder Anweisungen des Verkäufers

oder sonst unsachgemäß installiert, gebraucht oder gelagert oder nicht

vertragsgemäß genutzt wird oder wenn ohne Zustimmung des Verkäufers

von den Bestellern oder von Dritten an der Ware oder Teilen davon Wartungen,

Reparaturen, Änderungen oder Modifikationen vorgenommen

werden, es sei denn, der Besteller weist nach, dass diese Umstande nicht

ursachlich für den gerügten Mangel sind.

11.7 Die vorstehenden Anspruchsbeschränkungen gelten nicht, wenn der

Verkäufer eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen

oder den Mangel arglistig verschwiegen hat.

12. Gewerbliche Schutzrechte

12.1 Über die für bestimmungsgemäße und vertragliche Benutzung der gelieferten

Ware erforderlichen Nutzungsrechte hinaus erwirbt der Besteller

keine Ansprüche auf Benutzung der gewerblichen Schutzrechte des

Verkäufers.

12.2 Eine Haftung für die Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter

setzt in jedem Falle eine unverzügliche Unterrichtung des Verkäufers

über Ansprüche Dritter voraus und ist ausgeschlossen bei Unterlassen

oder wenn der Besteller rechtliche Schritte ohne das schriftliche Einverständnis

des Verkäufers unternimmt oder unterlässt.

12.3 Eine Haftung des Verkäufers tritt nicht ein, soweit Schutzrechtsverletzungen

auf Änderungen an der gelieferten Ware, auf dem Einbau von

zusätzlichen Einrichtungen oder auf der Verbindung der gelieferten

Ware mit anderen Geräten oder Vorrichtungen durch den Besteller beruhen.

Die Haftung entfällt außerdem bei nicht bestimmungsgemäßer

Verwendung.

12.4 Der Verkäufer ist von jeder Haftung infolge einer Schutzrechtsverletzung

frei, wenn die gelieferte Ware nach Zeichnungen, Modellen oder

sonstigen Angaben des Bestellers gefertigt ist. Der Besteller stellt den

Verkäufer insoweit von Ansprüchen Dritter frei.

12.5 Sind die Haftungsvoraussetzungen gegeben und greift kein Haftungsausschluss

ein, so wird der Verkäufer, sobald dem Besteller die Benutzung

der gelieferten Ware ganz oder teilweise rechtskräftig untersagt ist,

nach seiner Wahl entweder dem Besteller das Recht zur Benutzung der

gelieferten Ware verschaffen, die Schutzrechtsfreiheit herstellen, die gelieferte

Ware gegen eine andere Ware vergleichbarer Beschaffenheit

austauschen oder die gelieferte Ware gegen Erstattung des Entgelts

zurücknehmen.

12.6 Dem Grunde und dem Inhalt nach sind die Ansprüche des Bestellers wegen

Verletzung von Schutzrechten Dritter auf das Vorstehende beschränkt.

In keinem Fall können Folgeschäden (etwaiger Produktionsausfall,

entgangener Gewinn) ersetzt werden.

13. Haftungsbegrenzung

13.1 Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche (im Folgenden:

Schadensersatzansprüche) sind – unabhängig von der Art der Pflichtverletzung

und einschließlich unerlaubter Handlungen – ausgeschlossen,

soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.

13.2 Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer für

jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vertragstypischen und

vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte

Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie

auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können in diesem Fall nicht

verlangt werden.

13.3 Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in den Absätzen 1 und

2 gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers

oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen arglistigem Verhalten des

Verkäufers oder bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale

und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

13.4 Soweit die Haftung von Verkäufer ausgeschlossen oder beschränkt ist,

gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen

des Verkäufers.

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind, geben

diese Bedingungen die gesamten Vereinbarungen zwischen Verkäufer

und dem Besteller wieder. Es bestehen keine mündlichen Nebenabreden.

Abänderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieser

Bedingungen bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für einen Verzicht

auf das Schriftformerfordernis.

14.2 Sofern dem Besteller vom Verkäufer im Rahmen der Vertragsbeziehung

Informationen zur Verfügung gestellt werden oder ihm Informationen

auf sonstige Weise bekannt werden, die vom Verkäufer als vertraulich

gekennzeichnet sind oder an deren Vertraulichkeit der Verkäufer ein offensichtliches

Interesse hat, wird der Besteller diese Informationen für

die Dauer der vertraglichen Beziehung sowie für einen Zeitraum von

5 Jahren nach deren Beendigung Dritten gegenüber geheim halten.

Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, die dem

Besteller bei Erhalt bereits bekannt waren, die der Besteller ohne Verstoß

gegen eine Geheimhaltungsverpflichtung von Dritten erlangt hat.

14.3 Für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und dem Bestellern gilt,

sowohl für den Abschluss als auch für die Ausführung des Vertrages,

deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

14.4 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist

das jeweilige Lager oder Lieferwerk des Verkäufers. Gerichtsstand für

alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer

behält sich jedoch das Recht vor, statt dessen das für den Sitz des

Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.

14.5 Die jeweils gültigen Außenwirtschaftsbestimmungen der Bundesrepublik

Deutschland (BRD) und der Vereinigten Staaten von Amerika (USA),

soweit sie Anwendung finden, bestimmen im Hinblick auf Fälle der Ausfuhr,

Wiederausfuhr und des Weiterverkaufs ins Ausland den Inhalt der

beiderseitigen Rechte und Pflichten aus dem Vertrag. Eine vertragliche

Verpflichtung des Verkäufers kommt erst zustande, wenn im Hinblick

auf den Endverbleib die entsprechenden Genehmigungen von den zuständigen

Behörden erteilt sind. Der Besteller verpflichtet sich, das Genehmigungsverfahren

auf eigene Kosten durchzuführen.

14.6 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

sein, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen

nicht berührt.

Zusätzliche Geschäftsbedingungen für die Honeywell Haustechnik Kompetenzbereich

Elektro,

PEHA Elektro GmbH & Co. KG

a Honeywell Company

Gartenstraße 49

58511 Lüdenscheid

zu 3. Lieferzeit, Liefertermine, Teillieferung und Verzug

3.9 Aufträge über Sonderanfertigungen können nach Auftragsbearbeitung

nicht mehr annulliert und solche bereits gelieferten Produkte nicht mehr

zurückgenommen werden.

zu 4. Preise, Zahlungsbedingungen

4.9 Soweit ein Jahresbonus vereinbart ist, werden Bonusguthaben für das

zurückliegende Jahr ab 15. Februar des folgenden Jahres zur Verrechnung

mit laufenden Lieferungen fällig. Der Bonusabrechnung liegen die

Rechnungsnettowerte der Lieferungen des maßgebenden Geschäftsjahres

ohne Einbeziehung der Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) zugrunde,

saldiert mit eventuellen Gutschriften jeder Art während dieses Geschäftsjahres.

Der Lieferer behält sich vor, den Bonus auf bestimmte

Warengruppen der Lieferungen zu beschränken bzw. Gegenstände der

Leistungen von der Bonusfähigkeit auszuschließen.

15. Preise, Verpackung und Fracht

15.1 Bei Bestellungen ab Netto-Warenwert von 300,00 EUR an eine einzige

Versandadresse erfolgt im Inland die Lieferung frei Haus (CPT gemäß

Incoterms 2010). Bei einem Netto-Warenwert unter 300,00 EUR werden

pauschal Verwaltungs- und Bearbeitungskosten in Höhe von 35,00 EUR

berechnet. Bei einem Netto-Warenwert unter 50,00 EUR wird der Besteller

kontaktiert und darauf hingewiesen, dass eine Mindestbestellsumme

von 50,00 EUR erforderlich ist. Andernfalls muss die Bestellung zurückgewiesen

werden. Sofern und soweit der neue Netto-Warenwert unter

300,00 EUR liegt, wird auch hier eine Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr

von 35,00 EUR fällig. Für Übernacht-Lieferungen mit einem

Standardgewicht von bis zu 20 kg betragen die pauschalen Verwaltungs-

und Bearbeitungskosten 35,50 EUR.

15.3 Artikel, die nicht in der Preisliste des Lieferers enthalten sind bzw. nicht

zu seinem Standardherstellungsprogramm gehören, unterliegen einem

durch die Sonderherstellung bedingten Preisaufschlag, der vor der Auftragserteilung

zu vereinbaren ist.

15.4 Wünscht der Besteller die Ausarbeitung spezieller Projektierungsunterlagen,

die erstmalige Inbetriebsetzung oder die Erstellung von Programmen,

ist der Lieferer berechtigt, diese Kosten gesondert in Rechnung zu

stellen.

16. Versand

16.1 Wird Expressversand durch den Besteller vorgeschrieben, so trägt dieser

in jedem Fall die über den Stückguttarif hinausgehende Express-Mehrfracht.

Der Lieferer kann nach seinem Ermessen den Versand auch unfrei

vornehmen und dem Besteller den Stückguttarif vergüten.

16.2 Transportverpackungen werden auf der Grundlage der „Verordnung

über die Vermeidung von Verpackungsabfällen“ vom 01. Dezember

1991 über die Interseroh AG erfasst und verwertet.

17. Rücksendungen

17.1 Rücksendungen werden nur nach vorheriger, besonderer Vereinbarung,

dokumentiert durch eine RMA-Nummer, akzeptiert.

17.2 Falls eine Rücksendung akzeptiert wird, müssen die Produkte in unzerstörter

Originalverpackung frachtfrei an unser Lager verschickt werden.

Es wird eine Kostenpauschale in Höhe von 25 % vom Warenwert, jedoch

mindestens 50,00 EUR berechnet.